Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 7 Vorlage an das Oberlandesgericht; Verordnungsermächtigung

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-1 (1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele von Musterverfahrensanträgen herbeizuführen, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere solcher Anträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ergeht unverzüglich nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-2 (2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-3 (3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele,
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts,
3.
die angegebenen Beweismittel und
4.
eine Zusammenstellung aller bekannt gemachten gleichgerichteten Musterverfahrensanträge mit den Angaben nach § 4 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-4 (4) Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. Zugleich teilt es dem Oberlandesgericht die vollständige Bezeichnung der Kläger derjenigen Ausgangsverfahren mit, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-5 (5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten weniger als neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, so weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das jeweilige Ausgangsverfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-6 (6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für Musterverfahren nach diesem Gesetz von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/7#abs-7 (7) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für Musterverfahren nach diesem Gesetz für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

§ 6 § 8